§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (VLB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der 2beC GmbH, Adolf-Bell-Weg 31, 36396 Steinau an der Straße (nachfolgend „wir“ / „uns“) mit unseren Kunden („Kunde“). Die VLB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Die VLB gelten für Verträge über durch uns für den Kunden erbrachte Leistungen, insbesondere dem Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB) sowie Dienst- und Werkleistungen, soweit anwendbar. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die VLB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere VLB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte schließen wir aus. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen VLB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schriftform abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
(7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen VLB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind stets und in allen Teilen freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Zusagen sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt werden. Bedingungen des Kunden sind nur insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich anerkannt worden sind; Lieferabrufe sowie deren Änderungen bzw. Ergänzungen sind verbindlich, soweit sie schriftlich vereinbart sind.
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen an uns zurückzugeben und sämtliche angefertigten Kopien und Daten zu löschen.
(3) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, Bestellungen des Kunden anzunehmen. Nachträgliche Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung kann der Kunde nur dann verlangen, wenn sie zumutbar sind.
(4) Die Annahme erfordert eine schriftliche Vertragserklärung (z.B. durch Auftragsbestätigung). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, eine Bestellung auch durch Auslieferung der Ware an den Kunden anzunehmen.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Lieferfristen gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Einbauteile und sonstiger für die Lieferung erforderlichen Informationen und Dokumente sowie der Erfüllung etwaiger An- oder Vorauszahlungspflichten. Wir behalten uns das Recht vor, sofern der Kunde mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen aufgrund vorangehender Bestellungen im Verzug ist, die Bestellung erst nach der Erfüllung bestehender Verpflichtungen zu bearbeiten. Die Lieferzeit verlängert sich in diesem Fall entsprechend, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung durch uns bedarf.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Kunde zwei Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten. Geraten wir in Lieferverzug, ist der Schadensersatzanspruch des Kunden für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs auf 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung, eine etwaige Nacherfüllung und der wechselseitigen Rückgewährpflichten im Falle eines Rücktritts ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Zu Teillieferungen sind wir nicht verpflichtet aber berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Liefermengen können bis zu 10% über- oder unterschritten werden.
Soweit nicht abweichend vereinbart, führen wir keine Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aus. In jedem Fall gelten unsere Bedingungen zur Exportkontrolle (§ 12 dieser VLB), auch wenn wir im Einzelfall nicht gesondert auf deren Anwendung hinweisen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist oder sich die Zustellung der Lieferung aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 50,- EUR pro Kalendertag pro Warenstück, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und Verpackung. Vereinbarte Lieferungen frei Haus beinhalten keine Abladepflicht.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) gemäß unserer Preisliste zum Versendungskauf. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern, sonstige Versicherungen und öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(3) Der Kaufpreis ist fällig innerhalb von 10 Tagen rein netto ab Rechnungsstellung. Diskontspesen und –zinsen werden dem Kunden belastet. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; wir behalten uns jedoch die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie unsere Ansprüche stammen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser VLB unberührt.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung, zur Stellung einer Sicherheit und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ebenso wie alle unsere sonstigen Rechte bleiben unberührt.
(7) Erbringen wir unsere Leistung nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses und liegt der Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluss, so ist eine Preiserhöhung statthaft, wenn sie auf für uns unvermeidbaren Umständen beruht, die erst nach Vertragsschluss eingetreten sind. Unvermeidbare Umstände sind z.B. Preiserhöhungen unserer Lieferanten für Rohmaterialien und Zukaufteile sowie Normänderungen oder Lohn- und Gehaltserhöhungen, auf die wir keinen Einfluss haben. Vor Ablauf von vier Monaten sind unvermeidbare Preiserhöhungen nur zulässig, soweit sie auf Umständen beruhen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für uns nicht absehbar waren. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Kunden ein Kündigungsrecht zu. Eine Preiserhöhung ist ausgeschlossen, soweit wir eine ausdrückliche Preisgarantie abgegeben haben.
(8) Wir sind berechtigt, Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten oder zu verkaufen (Factoring), ohne dass es hierzu der Zustimmung oder Information des Kunden bedarf.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Ware sind wir zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (§ 445a BGB / § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Vereinbarte Garantien gelten nur dann, wenn sie im Einzelnen schriftlich als solche bezeichnet worden sind.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware sind die Ausfallmuster maßgebend, die vom Kunden freigegeben worden sind, weiterhin alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Bei Gestellung von Einbauteilen durch den Kunden übernehmen wir für die Maßhaltigkeit dieser Teile keine Verantwortung.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Verantwortung.
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei beanstandungsloser Annahme der Lieferung seitens eines Frachtführers wird vermutet, dass die Verpackung der Lieferung im Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer einwandfrei war. Bei zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferungen) unverzüglich ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche entstehen insbesondere nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß sowie vom Kunden oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft oder wird eine vereinbarte Garantie nicht gewahrt, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(12) Ein Mangel wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter, etwa Patenten oder Gebrauchsmustern, besteht nicht, soweit die Schutzrechtsverletzung durch eine uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Im Übrigen gilt § 8 Abs. 5.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen VLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
(5) Anlässlich der Durchführung von Aufträgen prüfen wir keine Schutzrechte Dritter. Unsere Haftung begrenzt sich auf solche Schutzrechte, die uns zum Zeitpunkt der Verletzung positiv bekannt waren oder grob fahrlässig nicht bekannt waren. Wir haften für Ansprüche, die sich aus einer möglichen Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben, nur dann, wenn dies vertraglich zwischen uns und dem Kunden vorher vereinbart worden ist. In allen anderen Fällen stellt uns der Kunde von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung von Schutzrechten frei. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls ihm entgegenstehende Schutzrechte bekannt sind oder werden. Soweit wir für die Verletzung von Schutzrechten Dritter haften, erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Einrichtung einer gleichwertigen Umgehungslösung („Workaround“) oder durch den Erwerb einer Lizenz. Unsere Haftung ist ausgeschlossen soweit die Verletzung der Schutzrechte Dritter eintritt durch die Kombination der von uns erbrachten Leistung mit anderen Leistungen oder Produkten, Änderungen oder Modifizierungen unserer Leistung durch den Kunden oder Dritte, Vorgaben des Kunden und Leistungen und Produkte Dritter oder nichtvorhersehbare Verwendung oder Betrieb der von uns erbrachten Leistungen.
(6) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien beide Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
(3) Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter), bei Rückgriffsansprüchen nach § 478 Abs. 1 BGB oder § 445 BGB sowie bei Arglist und für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Nacherfüllungen erbringen wir grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein Anerkenntnis mit der Folge eines Neubeginns der Verjährungsfrist liegt nur vor, wenn wir dies gegenüber dem Kunden ausdrücklich erklärt haben.
§ 10 Werkzeugbeschaffung und –einsatz, Einbauteile
(1) Die für die Durchführung einer Bestellung notwendigen, von uns oder in unserem Auftrag gefertigten Formen, Werkzeuge, Maschinen, Baugruppen und Konstruktionsunterlagen (Fertigungsmittel) verbleiben ausschließlich in unserem Eigentum, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Ansprüche hierauf stehen dem Kunden auch dann nicht zu, wenn er sich an den Kosten für die Herstellung von Fertigungsmitteln beteiligt hat.
(2) Wir sind vorbehaltlich einer Regelung im Einzelfall dazu berechtigt, die entsprechenden Fertigungsmittel ein Jahr nach Ausführung der letzten Bestellung durch den Kunden zu vernichten. Die Kosten der Vernichtung sind durch den Kunden zu tragen.
(3) Fertigen wir die Fertigungsmittel für den Kunden an, gilt: Die in unseren Angeboten angegebenen Fertigungsmittelkosten sind Richtpreise. Kosten, die während der Herstellung oder nach Fertigstellung des Fertigungsmittels auf Wunsch des Kunden entstehen, werden gemäß unseres Angebots, bei Fehlen eines ebensolchen nach ortsüblicher Taxe nachberechnet.
(4) Für Fertigungsmittel, die in eigener oder fremder Werkstatt hergestellt werden, ist der käuferseitige Fertigungskostenanteil bei Auftragserteilung zu einem Drittel, bei Vorlage der Muster zu einem Drittel und bei Freigabe der Muster zu einem weiteren Drittel jeweils netto zur Zahlung fällig. Stanzwerkzeugkosten sowie Kosten für Probewerkzeuge und Vorschaltwerkzeuge werden nicht amortisiert.
(5) Formen und Werkzeuge sowie Einbauteile, die vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, müssen franko angeliefert werden. Eine Abladepflicht besteht für uns nicht. Der Kunde versichert für diesen Fall, dass die Formen, Werkzeuge und Einbauteile sein ausschließliches Eigentum sind und keine Rechte Dritter hieran bestehen.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich Anzeige über drohende Eingriffe Dritter in sein uns zum Besitz überlassenes Eigentum, wie Pfändung, Beschlagnahme o.ä. zu machen.
(7) Der Kunde ist darüberhinaus verpflichtet, für die von ihm überlassenen Formen, Werkzeuge und Einbauteile ausreichende Betriebsunfall- und Betriebsunterbrechungsversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen für Personen-, sowie Sach- und Vermögensschäden mit einer Mindestdeckungssumme von EUR 1.000.000,00 EUR abzuschließen und während des Vertragsverhältnisses dauerhaft aufrechtzuerhalten. Er hat das Bestehen einer solchen Versicherung auf unser Verlangen jederzeit nachzuweisen.
(8) Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung und Ersatz von Fertigungsmitteln sind unabhängig von der eigentumsrechtlichen Regelung vom Kunden zu tragen.
(9) Bei Gestellung von Einbauteilen durch den Kunden sind diese rechtzeitig frei Werk in einwandfreier Beschaffenheit, die eine uneingeschränkte Produktion zulässt, zuzüglich einer freien Zugabe von 10% für etwaigen Ausschuss, anzuliefern.
§ 11 Rückabwicklungen und Annahme von Retouren aus Kulanz
Bei Annahme vorab genehmigter Retouren aus Kulanz berechnen wir, soweit wir nicht im Zeitpunkt der Annahme des Retourenverlangens eine anderweitige Gebühr hierfür festgelegt haben, 20% des Netto-Auftragswertes zuzüglich Transportkosten.
§ 12 Exportkontrolle
(1) Wir weisen darauf hin, dass für die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) sowie für die Erbringung von Dienstleistungen (z.B. Montagen, Instandhaltungen, Wartungen, Reparaturen, Einweisungen/Schulungen etc.) mit grenzüberschreitendem Bezug zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung das europäische und deutsche Außenwirtschaftsrecht Anwendung findet und die einzelnen Lieferungen sowie technischen Dienstleistungen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen können. Dies gilt insbesondere für sog. Rüstungs- und Dual-Use-Güter. Grundlage hierfür ist u.a. die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-Use-Verordnung), die Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) sowie deren jeweilige Anhänge, das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie deren Anlage (Teil I Abschnitt A und B der deutschen Ausfuhrliste), in den jeweils gültigen Fassungen. Darüber hinaus bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, Unternehmen und Organisationen, die Lieferung, Bereitstellung, Verbringung, Ausfuhr oder Verkauf von Gütern sowie die Durchführung von Dienstleistungen verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können.
(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die vorgenannten Rechtsvorschriften ständigen Änderungen und Anpassungen unterliegen und in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis anzuwenden sind. Er verpflichtet sich, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen und Embargovorschriften einzuhalten, insbesondere wenn er von einer Reexportauflage einer uns durch die Ausfuhrkontrollbehörde erteilten Genehmigung betroffen ist. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die gelieferten Güter weder direkt noch indirekt, mittelbar oder unmittelbar an Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Organisationen oder in Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern, weiterzugeben oder anderweitig zugänglich zu machen, sofern dies gegen europäische oder deutsche Exportbestimmungen oder Embargovorschriften verstößt. Der Kunde ist uns gegenüber auf Anforderung verpflichtet, angemessene und vollständige Informationen über die Endverwendung der zu liefernden Güter bzw. Dienstleistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente (EUCs) auszustellen und im Original an uns zu übersenden, um den Endverbleib und den Verwendungszweck zu liefernder Güter bzw. Dienstleistungen prüfen und gegenüber der zuständigen Ausfuhrkontrollbehörde nachweisen zu können.
(3) Werden die gegebenenfalls erforderlichen Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig erteilt oder stehen sonstige Hindernisse aufgrund der von uns als Ausführer bzw. Verbringer oder von unseren Lieferanten zu beachtenden zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlichen Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung entgegen, sind wir dazu berechtigt, vom Vertrag bzw. von der einzelnen Liefer- bzw. Dienstleistungsverpflichtung zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn erst zwischen Vertragsschluss und der Lieferung bzw. der Durchführung der Dienstleistung sowie bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten entsprechende exportkontroll- und embargorechtliche Hindernisse – z.B. durch Änderung der Rechtslage – entstehen und die Durchführung der Lieferung bzw. Dienstleistung vorübergehend oder endgültig unmöglich machen, weil erforderliche Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigungen oder anderweitige außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungen oder Freigaben von den zuständigen Behörden nicht erteilt oder widerrufen werden oder sonstige rechtliche Hindernisse aufgrund zu beachtender zoll-, außenwirtschafts- und embargorechtlicher Vorschriften der Erfüllung des Vertrags bzw. der Lieferung oder Dienstleistung entgegenstehen.
(4) Die Einhaltung von Lieferfristen kann die Freigabe bzw. Erteilung von Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen oder anderweitigen außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigungen durch die zuständigen Behörden voraussetzen. Sind wir an der rechtzeitigen Lieferung aufgrund der Dauer der ordnungsgemäßen Durchführung eines zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Antrags-, Genehmigungs-, oder Prüfungsverfahrens gehindert, verlängert sich die Lieferzeit angemessen um die Dauer der durch dieses behördliche Verfahren bedingten Verzögerung.
(5) Für Schäden und Aufwendungen, die uns durch die schuldhafte Nichtbeachtung der europäischen und/oder deutschen Exportbestimmungen oder Embargovorschriften durch den Kunden entstehen, haftet der Kunde uns gegenüber in vollem Umfang.
§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Die Parteien sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz, insbesondere die EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Ausführung des Vertrags zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen.
(2) Die Parteien verarbeiten die erhaltenen personenbezogenen Daten (Namen und Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner) ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags und werden diese durch Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) schützen, die an den aktuellen Stand der Technik angepasst sind. Die Parteien sind verpflichtet, die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald deren Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(3) Sollte der Kunde im Rahmen der Vertragsdurchführung für uns personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten, werden die Parteien hierüber eine Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO schließen.
(4) Im Übrigen verpflichten sich beide Seiten, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsverbindung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Soweit in diesen Verkaufsbedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist zur Wahrung dieser Schriftform auch die Textform (Brief, Fax, E-Mail etc.) ausreichend.
(2) Für diese VLB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort für beide Parteien ist unser Firmensitz.
(4) Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ebenfalls unser Firmensitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen VLB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(5) Sollten einzelne Teile der vorstehenden VLB und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung tritt entweder die gesetzliche Vorschrift oder eine solche Regelung, die die Parteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt für eine Regelungslücke.
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