Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

 

§ 1 Geltungsbereich; Abwehrklausel

1.1 Diese AEB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der 2beC GmbH, Adolf-Bell-Weg 31, 36396 Steinau an der Straße (nachfolgend „2beC“) mit ihren Lieferanten, Zulieferern, Dienstleistern und Werkunternehmern („Vertragspartner“) im Zusammenhang mit dem Bezug von Produkten und/oder Leistungen, insbesondere Werk- oder Dienstleistungen („Vertragsgegenstand“).

1.2 Diese AEB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden hiermit zurückgewiesen und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich und schriftlich seitens 2beC zugestimmt. Keine Zustimmung stellt es dar, wenn 2beC mit Kenntnis von Geschäftsbedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos Bestellungen erteilt, Lieferungen oder andere Leistungen entgegengenommen oder unmittelbar oder mittelbar Bezug auf Schreiben etc. genommen hat, die seine oder drittseitige Geschäftsbedingungen enthalten.

1.3 Diese AEB gelten in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für spätere Verträge im Sinne von Ziff. 1.1 mit demselben Vertragspartner, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Vertragsschluss und -inhalt

2.1 Nur schriftliche oder von 2beC schriftlich bestätigte Bestellungen sind für 2beC verbindlich. Der Vertragspartner wird die Bestellungen und etwaige zugehörige Unterlagen, Anforderungen und Vorgaben eigenverantwortlich prüfen und 2beC auf offensichtliche oder erkennbare Unrichtigkeiten, Unklarheiten, Unvollständigkeiten, Widersprüchlichkeiten oder Abweichungen vom neuesten Stand der Technik und seine etwaigen sonstigen Bedenken unverzüglich hinweisen.

2.2 Auftragsbestätigungen haben voll inhaltlich übereinstimmend mit der Bestellung und unter Angabe der Bestellnummer sowie des Bestelldatums zu erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Stellt 2beC ein Bestätigungsformular zur Verfügung, so ist dieses zu verwenden.

2.3 Nimmt der Vertragspartner die Bestellung nicht innerhalb der in der Bestellung genannten Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist 2beC nicht länger an ihre Bestellung gebunden.

§ 3 Liefermodalitäten; Vertragsstrafe; Gefahrübergang; Änderungen

3.1 Soweit nicht anders vereinbart, gilt für alle Lieferungen DAP Erfüllungsort (INCOTERMS 2020) einschließlich Verpackung und ggf. erforderlicher Konservierung. Erfüllungsort für alle Lieferungen ist der von 2beC in der Bestellung bezeichnete Bestimmungsort. Soweit nicht anders vereinbart, dürfen Lieferungen nur zu den Geschäftszeiten am jeweiligen Erfüllungsort erfolgen.

3.2 Etwaige in der Bestellung bezeichnete Liefer-/Leistungszeit(en) sind für den Vertragspartner bindend. Soweit in der Bestellung keine Liefer-/Leistungszeit(en) angegeben sind, haben Lieferung(en)/Leistung(en) unverzüglich zu erfolgen. Der Vertragspartner informiert 2beC unverzüglich, wenn Liefer-/Leistungszeit(en) voraussichtlich nicht eingehalten werden können. Der Vertragspartner informiert 2beC über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung.

3.3 Gerät der Vertragspartner mit einer Lieferung/Leistung in Verzug, ist 2beC – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Nettowertes der verzögerten Lieferung/Leistung für jeden angefangenen Werktag zu berechnen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5%. Die Vertragsstrafe besteht neben dem Erfüllungsanspruch und dient als Mindestbetrag des Schadensersatzes.

§ 4 Preise; Rechnungen; Versand; Zahlungsmodalitäten und -verzug

4.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Vertragspartners sowie alle Nebenkosten, Steuern (ohne gesetzliche Umsatzsteuer) und sonstige Abgaben ein. Reise- und Wartezeiten sowie Reisekosten und Spesen werden nicht gesondert vergütet.

4.2 Der Vertragsgegenstand ist in verkehrsüblicher Weise und ausreichend gegen Transportschäden geschützt zu verpacken. Verpackungsmaterial hat der Vertragspartner auf Verlangen von 2beC und auf eigene Kosten zurückzunehmen.

4.3 Sämtliche Auftragsbestätigungen, Lieferunterlagen und Rechnungen haben die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Artikelnummer, Stück- und Endpreise, die Artikelbezeichnung, Liefermenge und Lieferadresse von 2beC anzugeben. Bei einer Bearbeitungsverzögerung wegen fehlender Angaben verlängert sich die Zahlungsfrist für 2beC automatisch um einen angemessenen Zeitraum.

4.4 Die Bezahlung von Rechnungen erfolgt durch 2beC, sofern nicht etwas anders vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder 30 Tagen netto. Das Zahlungsziel beginnt mit Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor vollständiger Lieferung/Leistung inklusive aller Dokumente und Abnahme (soweit Abnahme erforderlich). Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf Aufforderung durch 2beC an einem Gutschriftverfahren teilzunehmen.

4.5 2beC schuldet keine Fälligkeitszinsen. Die Ausarbeitung von Entwürfen und Kostenvoranschlägen sowie ähnliche bestellungsvorbereitende Handlungen des Vertragspartners erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, kostenfrei.

4.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen 2beC in gesetzlichem Umfang zu. 2beC ist insbesondere berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, solange und soweit von ihr Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.

§ 5 Abnahme

5.1 Sofern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder nach dem Gesetz eine Abnahme der Lieferung oder Leistung erforderlich ist, kann der Vertragspartner die Abnahme der vollständigen Leistung erst verlangen, wenn er die Abnahmereife der Leistung nachgewiesen hat.

5.2 Teilabnahmen sind ausgeschlossen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Prüfungen von Zwischenergebnissen sowie Teilzahlungen sind keine Teilabnahmen.

§ 6 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung

6.1 Der Vertragspartner hat für seine Lieferungen und Leistungen die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und behördlichen Vorschriften, insbesondere Sicherheitsvorschriften, und die vereinbarten Spezifikationen einzuhalten. Die Spezifikationen können insbesondere in Textform und elektronischen Dateien oder durch Muster und Zeichnungen bestimmt sein. Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch 2beC in schriftlicher Form.

6.2 Sofern 2beC zu einer Wareneingangskontrolle verpflichtet ist, findet diese durch 2beC nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel und Transportschäden der Ware statt. Eine Identitätsprüfung wird nur aufgrund der beigefügten Transportpapiere durchgeführt. Bei der Lieferung von Waren, die 2beC gemäß § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 35 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 14 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels. Bei Gewichtsabweichungen gilt das bei der Eingangsmeldung durch 2beC festgestellte Gewicht, wenn nicht der Vertragspartner nachweist, dass das von ihm berechnete Gewicht nach einer allgemein anerkannten Methode richtig festgestellt wurde. Dies gilt entsprechend auch für Mengen. Im Übrigen wird § 377 HGB ausgeschlossen.

6.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen 2beC ungekürzt zu; in jedem Fall ist 2beC berechtigt, vom Vertragspartner nach Wahl von 2beC Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werks zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung bzw. Abnahme durch 2beC. Für im Rahmen der Gewährleistung gelieferte Ersatzware bzw. für ein im Rahmen der Gewährleistung neu hergestelltes Werk sowie für nachgebesserte Liefergegenstände oder Leistungen beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich desselben Mangels sowie hinsichtlich der Folgen mangelhafter Nachbesserung mit der Ablieferung bzw. der Abnahme neu zu laufen. 2beC behält sich etwaige weitergehende gesetzliche Gewährleistungsansprüche vor.

§ 7 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

7.1 Wird 2beC von Dritten wegen eines Produktschadens in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, 2beC auf erstes Anfordern freizustellen, sofern den Vertragspartner im Außenverhältnis eine gesetzliche Haftung für diesen Schaden trifft.

7.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des vorhergehenden Absatzes ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von 2beC oder deren Abnehmern durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird 2beC den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

7.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu unterhalten. Sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, müssen die Deckungssummen pro Schadensfall für Personen- und Sachschäden 10 Mio. EUR und für Vermögensschäden 500.000,- EUR betragen. Im Falle der Herstellung und/oder Lieferung von Waren oder der Erbringung von werkvertraglichen Leistungen hat der Vertragspartner zusätzlich das erweiterte Produktrisiko (insbesondere Sortierkosten, Ein- und Ausbaukosten und sonstige Folgeschäden aufgrund eines Mangels des Produktes) mit einer Deckungssumme von mind. 10 Mio. EUR pro Schadensfall abzusichern. Der Versicherungsschutz muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für etwaige Mängelansprüche bestehen und ist 2beC auf Wunsch nachzuweisen. Stehen 2beC weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

8.1 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung oder Benutzung der Liefergegenstände und Leistungen Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

8.2 Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird der Vertragspartner nach Wahl von 2beC auf eigene Kosten den Liefergegenstand oder die Leistung derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand oder die Leistung aber weiterhin die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, oder 2beC durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb einer von 2beC gesetzten, angemessenen Frist nicht, ist 2beC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Preises und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Schadensersatz zu verlangen.

8.3 Der Vertragspartner stellt 2beC und deren Kunden von jeglichen Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen auf erstes Anfordern frei und trägt sämtliche Kosten und Aufwendungen, die 2beC aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.

§ 9 Rechte an Arbeitsergebnissen

9.1 2beC erhält an allen Abbildungen, Zeichnungen, Dokumentationen, Entwürfen, Programmen, Ausarbeitungen und sonstigen Werken, die der Vertragspartner für 2beC im Rahmen der Durchführung des Auftrages entwickelt und/oder fertigt (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“ genannt), ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten.

9.2 Werden im Rahmen der Auftragsdurchführung bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse (Know-how) des Vertragspartners verwendet und sind diese zur Verwertung der Arbeitsergebnisse durch 2beC notwendig, erhält 2beC an den gewerblichen Schutzrechten, den Urheberrechten sowie an den ungeschützten Kenntnissen (Know-how) ein nicht ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares sowie zeitlich und räumlich uneingeschränktes Nutzungsrecht in dem Umfang, der zur vertragsgemäßen Verwertung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

§ 10 Software

10.1 Soweit der Vertragspartner zur Lieferung von Software verpflichtet ist, räumt der Vertragspartner 2beC eine nicht-ausschließliche, übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz (Nutzungsrecht) ein. Mit der vereinbarten Vergütung ist auch die Lizenzgebühr abgegolten.

10.2 Soweit ein Dritter Inhaber der Schutz- und Urheberrechte an der Software ist, stellt der Vertragspartner sicher, dass 2beC eine Lizenz in gleichem Umfang wie in § 10 Abs. 1 eingeräumt wird.

10.3 Darüber hinaus ist 2beC unter entsprechender Abbedingung von §§ 69c UrhG ff. berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies erforderlich ist, um die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen oder Fehler der Software zu beseitigen.

10.4 Soweit zum Lieferumfang nicht-standardisierte Software gehört, erklärt sich der Vertragspartner für die Dauer von fünf Jahren ab Lieferung des Liefergegenstandes bereit, nach Vorgaben von 2beC Veränderungen/Verbesserungen der Software gegen angemessene Kostenerstattung vorzunehmen. Soweit die Software von Vorlieferanten stammt, wird er diese entsprechend verpflichten. Gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Updatepflichten bleiben unberührt. Überlässt der Vertragspartner 2beC im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (zum Beispiel Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (zum Beispiel Updates, Upgrades), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung, auch ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.

10.5 2beC ist berechtigt, von dem Vertragspartner den Abschluss einer Hinterlegungsvereinbarung (Software-Escrow) über die jeweilige Version des Quellcodes einer nicht-standardisierten Software zu marktüblichen Bedingungen zu verlangen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Fertigungsmittel

11.1 Sofern 2beC Teile beim Vertragspartner beistellt, behält 2beC sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner wird für 2beC vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von 2beC mit anderen, 2beC nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt 2beC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

11.2 Wird die von 2beC beigestellte Sache mit anderen, 2beC nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt 2beC das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner 2beC anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für 2beC.

11.3 An Fertigungsmitteln wie Modellen, Mustern, Werkzeugen, Lehren, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen usw., die dem Vertragspartner von 2beC gestellt oder nach Angaben von 2beC vom Vertragspartner gefertigt wurden, behält 2beC sich das Eigentum vor.

§ 12 Lieferungen und Leistungen durch Dritte

12.1 Der Vertragspartner ist ohne die vorherige Zustimmung von 2beC nicht berechtigt, Lieferungen oder Leistungen vollständig oder teilweise durch Dritte (z.B. Unterauftragnehmer, Vorlieferanten) erbringen zu lassen.

12.2 Die Einschaltung Dritter entlastet den Vertragspartner nicht von seiner Verantwortlichkeit gegenüber 2beC. Das Verhalten Dritter, die er zur Erbringung seiner Lieferungen einschaltet, wird dem Vertragspartner vollumfänglich zugerechnet. Dies umfasst ausdrücklich auch etwaige Hersteller und Vorlieferanten der vom Vertragspartner verwendeten Produktionsmaterialien und Fertigungsmittel.

§ 13 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht.

§ 14 Geheimhaltung

14.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm seitens 2beC im Vorfeld einer möglichen Geschäftsbeziehung, wie z.B. im Zusammenhang mit Angebotsanfragen, oder im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gebracht oder ihm anderweitig bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Einverständniserklärung von 2beC Dritten zugänglich zu machen sowie solche Informationen nicht selbst in Benutzung zu nehmen oder diese anderweitig zu verwerten. Der Begriff „Informationen“ umfasst dabei unter anderem die Tatsache einer Angebotsanfrage sowie deren Inhalt als auch alle technischen Informationen und Zeichnungen, insbesondere 3-D-Modelle sowie CAD-Zeichnungen.

14.2 Sämtliche dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Know-how bleiben im ausschließlichen Eigentum von 2beC. Das Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten auf die in den Informationen enthaltene schutzfähige Substanz steht allein 2beC zu.

14.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung zum jedermann zugänglichen Stand der Technik oder nachweislich zum hauseigenen Stand der Technik des Vertragspartners gehören.

14.4 Der Vertragspartner ist in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung durch alle seine Mitarbeiter, die Zugang zu den betreffenden Informationen haben. Diese Verantwortung obliegt dem Vertragspartner auch hinsichtlich Dritter, an die er aufgrund einer schriftlichen Einverständniserklärung von 2beC erhaltene Informationen weitergibt.

14.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der geschäftlichen Kontakte mit dem Vertragspartner; sie erlischt, wenn und soweit 2beC die Informationen selbst veröffentlicht.

14.6 Der Vertragspartner darf auf seine Geschäftsverbindung mit 2beC gegenüber Dritten nur hinweisen, wenn 2beC sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat.

§ 15 Datenschutz

15.1 Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden von 2beC unter Beachtung der einschlägigen Gesetze elektronisch verarbeitet.

15.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz (z.B. EU-Datenschutzgrundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz) zu beachten sowie ihre Einhaltung unter Beachtung der Vorschriften dieses Abschnittes zu gewährleisten und zu überwachen.

15.3 Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die dem Vertragspartner durch 2beC überlassen wurden, darf nur zu den Konditionen einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, in jedem Fall nur auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen und im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertragsverhältnisses erfolgen. Eine darüber hinaus gehende Verwendung der personenbezogenen Daten durch den Vertragspartner ist nicht gestattet. Insbesondere darf der Vertragspartner keine Kopien oder Duplikate der Daten ohne Wissen und Zustimmung 2beCs erstellen.

15.4 Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung durch 2beC. Der Vertragspartner gewährleistet ein hinreichendes Datenschutzniveau, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Belastbarkeit und Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und kontrolliert in seinem Verantwortungsbereich die Einhaltung der erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz nach Art. 32 DSGVO. Der Vertragspartner stellt durch die Einrichtung angemessener Schutzmaßnahmen sicher, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten streng auf diejenigen Mitarbeiter des Vertragspartners begrenzt ist, die im Rahmen der Zweckbestimmung und ihrer Aufgaben zwingend Zugriff benötigen. Gleichzeitig stellt der Vertragspartner sicher, dass die Mitarbeiter, die im Rahmen der Beauftragung mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten 2beCs betraut sind, auf das Datengeheimnis verpflichtet sind.

§ 16 Produktkonformität; REACH; Conflict Minerals

16.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass sich die Lieferungen in Konformität mit den Anforderungen der einschlägigen produktbezogenen Vorschriften am Erfüllungsort befinden. Soweit die Lieferungen an einem anderen Ort verwendet werden sollen und dies dem Vertragspartner mitgeteilt wird, sind auch die dortigen Vorschriften zu erfüllen. Der Vertragspartner ist dazu verpflichtet, 2beC selbstständig über erforderliche behördliche Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und die Nutzung von Liefergegenständen aufzuklären.

§ 17 Compliance

17.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, keine Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, die unabhängig von der Beteiligungsform zu einer ordnungs- oder strafrechtlichen Ahndung, insbesondere wegen Korruption oder Verstoß gegen Kartell- und Wettbewerbsrecht, vom Vertragspartner, von beim Vertragspartner beschäftigten Personen oder von durch den Vertragspartner beauftragten Dritten führen können. Der Vertragspartner ist verantwortlich, die zur Vermeidung von solchen Verstößen geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu wird der Vertragspartner insbesondere die bei ihm beschäftigten Personen oder durch ihn beauftragten Dritten entsprechend verpflichten und im Hinblick auf die Vermeidung von Verstößen umfassend schulen.

§ 18 Ethikgrundsatz; Mindestlohn

18.1 Der Vertragspartner sichert zu, dass er in allen seinen Werken die Menschenrechte gemäß der Charta der Vereinten Nationen einhält, insbesondere weder Zwangsarbeit noch Kinderarbeit in jedweder Form stattfindet und keine Diskriminierung aufgrund der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sowie Zugehörigkeit zu Gewerkschaften erfolgt.

18.2 Wenn der Vertragspartner Leistungen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erbringt, sichert er zu, dass er die Vorgaben des Mindestlohngesetzes erfüllt und insbesondere seinen Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlt, sofern nicht einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände eingreift. Im Falle der Zustimmungserteilung für eine Nachunternehmerbeauftragung versichert der Vertragspartner, dass er an die von ihm eingesetzten Nachunternehmer eine angemessene Vergütung zahlt, damit diese ihre Verpflichtung auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns erfüllen können. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber 2beC, für alle aus der Verletzung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes resultierenden Schäden einzustehen und 2beC auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter insoweit umfassend freizustellen.

§ 19 Sicherheit in der Lieferkette

19.1 Der Vertragspartner erklärt, dass er zertifizierter zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) ist und weist dies auf Anforderung durch Übersendung einer Kopie der amtlichen Zertifizierung an 2beC nach.

19.2 Sofern der Vertragspartner (noch) kein zertifizierter zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist, ist er verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung aufgeführten Anforderungen nachhaltig in seinem Betrieb sicherzustellen und die Sicherheitserklärung unverzüglich rechtsverbindlich unterzeichnet an 2beC zu übersenden. Kann der Vertragspartner die in der Sicherheitserklärung aufgeführten Anforderungen nicht oder teilweise nicht erfüllen, ist er verpflichtet, 2beC hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren.

19.3 Die Nachweise/Erklärungen nach den Ziff. 1 und 2 haben innerhalb von zwei Wochen nach Eingang einer Bestellung von 2beC durch den Vertragspartner zu erfolgen. Kommt der Vertragspartner dem nicht nach oder kann er die in der Sicherheitserklärung aufgeführten Anforderungen nicht erfüllen, ist 2beC zum Widerruf der Bestellung berechtigt.

19.4 Sofern der Vertragspartner die in der Sicherheitserklärung zugesicherten Anforderungen zu irgendeinem Zeitpunkt nicht oder nicht mehr erfüllt, ist er verpflichtet, dies 2beC unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine fehlerhafte Sicherheitserklärung oder das nachträgliche Nichterfüllen der darin genannten Anforderungen stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung durch 2beC dar. Der Vertragspartner trägt zudem sämtliche Aufwendungen und Schäden, die 2beC infolge der Fehlerhaftigkeit der Sicherheitserklärung oder des nachträglichen Nichterfüllens der darin genannten Anforderungen entstehen.

§ 20 Außenhandels- und Exportkontrolldaten

Der Vertragspartner ist verpflichtet, 2beC auf Anforderung folgende Informationen, Daten und Dokumente schriftlich zur Verfügung zu stellen: Ausfuhrbeschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 („Dual-Use- Verordnung“) in der jeweils aktuellen Fassung oder gemäß der Anlage „Ausfuhrliste“ der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV); die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß der U.S. Commerce Control List (sofern das Vertragsprodukt den U.S. Export Administration Regulations unterliegt); die statistische Warennummer gemäß dem aktuellen Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik; das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung); ein offiziell beglaubigtes Ursprungszeugnis (bei nichtpräferenziellem Ursprung aus Ländern die nicht zur EU gehören); Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei Lieferungen aus allen Ländern die zur EU gehören).

§ 21 Haftung

21.1 In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet 2beC Schadensersatz und Ersatz verge…
21.2 Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 21.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

§ 22 Allgemeine Bestimmungen

22.1 Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Partei beantragt, ist die andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

22.2 Die Auslegung der internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den INCOTERMS 2020, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

22.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

22.4 Änderungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Ein Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich vereinbart werden. Für die Einhaltung der Schriftform ist die elektronische Form ausreichend.

22.5 Gerichtsstand für Klagen von 2beC gegen den Vertragspartner ist der Firmensitz von 2beC oder nach Wahl von 2beC der gesetzliche Gerichtsstand des Vertragspartners. Für Klagen des Vertragspartners gegen 2beC ist ebenfalls der Firmensitz von 2beC der Gerichtsstand.

22.6 Sollten einzelne Teile der vorstehenden Einkaufsbedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung tritt entweder die gesetzliche Vorschrift oder eine solche Regelung, die die Parteien nach Treu und Glauben zulässigerweise getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt für eine Regelungslücke.